Versteigererverordnung VerstV
In der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.2003
§ 1 Versteigerungsauftrag
§ 2 Verzeichnis
§ 3 Anzeige
§ 4 Besichtigung
§ 5 Versteigerungs- und Besichtigungszeiten
§ 6 Ausnahme von den verbotenen Tätigkeiten
§ 7 Zuschlag
§ 8 Buchführung
§ 9 Untersagung, Aufhebung und Unterbrechung der Versteigerung
§ 10 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
§ 1 Versteigerungsauftrag
Der Versteigerer darf nur aufgrund eines schriftlichen Vertrages mit dem Inhalt nach Satz 2 versteigern.
Der Vertrag muss enthalten:
Vor- und Nachnamen sowie Anschrift des Auftraggebers
die Bezeichnung der einzelnen zur Versteigerung bestimmten Sachen und Rechte außer bei Sachgesamtheiten, wenn der Auftraggeber auf die Bezeichnung der einzelnen Sachen im Vertrag verzichtet hat,
die Höhe eines vom Auftraggeber zu zahlenden Entgelts,
die Beiträge, die der Auftraggeber als Anteil an den Kosten und baren Auslagen der Versteigerung sowie für eine Schätzung und Begutachtung zu zahlen hat,
den Betrag, den der Auftraggeber dem Versteigerer zu zahlen hat, wenn er den Auftrag ganz oder teilweise zurücknimmt,
Angaben darüber,
wie lange der Auftraggeber an den Vertrag gebunden ist,
ob und welche Mindestpreise festgesetzt werden,
ob Gold- und Silbersachen unter dem Gold- oder Silberwert zugeschlagen werden können.
§ 2 Verzeichnis
Der Versteigerer hat bis spätestens zwei Wochen vor der Versteigerung ein Verzeichnis der zu versteigernden Sachen anzufertigen, in dem das Versteigerungsgut jedes Auftraggebers einheitlich zu kennzeichnen ist. Das Versteigerungsgut ist durch den Namen des Auftraggebers oder durch Deckworte, Buchstaben oder Zahlen bei jeder einzelnen Nummer des Verzeichnisses oder bei übersichtlichen Zusammenstellungen der den einzelnen Auftraggebern gehörenden Sachen zu kennzeichnen. Bei den Zusammenstellungen sind die Sachen, die dem Versteigerer gehören, gesondert aufzuführen und als solche zu kennzeichnen.
Absatz 1 gilt nicht für Briefmarkenversteigerungen und Münzversteigerungen. Bei freiwilligen Hausrat- und Nachlassversteigerungen können durch die am Ort der Versteigerung zuständige Behörde Ausnahmen von den Anforderungen nach Absatz 1 zugelassen werde.
§ 3 Anzeige
Der Versteigerer hat jede Versteigerung spätestens zwei Wochen vor dem in Aussicht genommenen Versteigerungstermin der zuständigen Behörde sowie der Industrie- und Handelskammer, in deren Bezirk die Versteigerung stattfinden soll, schriftlich mit den Angaben nach Absatz 2 anzuzeigen. Die Behörde kann in Ausnahmefällen, insbesondere bei leicht verderblichem Versteigerungsgut, die Frist auf Antrag verkürzen. Bei der Versteigerung von landwirtschaftlichem Inventar, landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Vieh ist keine Anzeige erforderlich.
In der Anzeige sind Ort und Zeitpunkt der Versteigerung sowie die Gattung der zu versteigernden Ware anzugeben. In den Fällen des § 6 Absatz 1 Satz 1 sind der Anlass der Versteigerung sowie Name und Anschrift der Auftraggeber anzugeben.
Eine neue Versteigerung am Ort der vorhergehenden Versteigerung darf erst dann begonnen werden, wenn die vorhergehende Versteigerung mindestens vor fünf Tagen beendet wurde. Keine der Versteigerungen darf die Dauer von sechs Tagen überschreiten. Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen, insbesondere bei Grundstücksversteigerungen, gegebenenfalls nach Einholen einer Stellungnahme bei der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer, Ausnahmen von den Fristen der Sätze 1 und 2 zulassen.
Der Versteigerer hat auf Verlangen
weitere erforderliche Unterlagen und Informationen herauszugeben,
eine Vorabbesichtigung des Versteigerungsgutes zu ermöglichen,
im Einzelnen nachzuweisen, dass es sich beim Versteigerungsgut um gebrauchte Ware handelt oder hierfür die Ausnahmetatbestände des § 6 Abs. 1 vorliegen.
Zur Ausübung der Befugnisse nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 kann sich die Behörde der Industrie- und Handelskammer bedienen. Die Behörde kann die Industrie- und Handelskammer auch auffordern, bis zum dritten Tag vor der Versteigerung eine Stellungnahme abzugeben.
Auf Versteigerungen im Reisegewerbe findet § 56a Abs. 2 der Gewerbeordnung keine Anwendung.
§ 4 Besichtigung
Der Versteigerer hat für die Dauer von mindestens zwei Stunden Gelegenheit zur Besichtigung des Versteigerungsgutes zu geben. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen, wenn der Versteigerer den Bietern in anderer Weise hinreichend Gelegenheit gibt, das Versteigerungsgut zu beurteilen.
§ 5 Versteigerungs- und Besichtigungszeiten
An Sonn- und Feiertagen darf nicht versteigert werden. Es kann jedoch Gelegenheit zur Besichtigung des Versteigerungsgutes gegeben werden. Satz 1 gilt nicht für die Versteigerung von Sachen, deren alsbaldiger Verderb zu befürchten ist.
An Werktagen kann während des ganzen Tages versteigert werden.
§ 6 Ausnahme von den verbotenen Tätigkeiten
Das Verbot der Versteigerung von Waren, die in offenen Verkaufsstellen feilgeboten werden und die ungebraucht sind oder deren bestimmungsgemäßer Gebrauch in ihrem Verbrauch besteht (§ 34b Abs. 6 Nr. 5 Buchstabe b der Gewerbeordnung), gilt nicht, wenn das Versteigerungsgut
zu einem Nachlass oder einer Insolvenzmasse gehört,
wegen Geschäftsaufgabe veräußert wird,
im Wege der öffentlichen Versteigerung aufgrund gesetzlicher Vorschrift veräußert wird (§ 383 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches).
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall nach Anhörung der für den Versteigerungsort zuständigen Industrie- und Handelskammer weitere Ausnahmen zulassen, wenn nicht zu befürchten ist, dass die Versteigerung den Absatz vergleichbarer Waren im Einzelhandel empfindlich beeinträchtigen würden.
Der Versteigerer darf in den Fällen des Absatzes 1 Satz1 nicht versteigern, wenn
die Versteigerung in räumlichem oder zeitlichem Zusammenhang mit einer anderen Verkaufsveranstaltung steht, es sei denn, es handelt sich um einen Räumungsverkauf wegen Geschäftsaufgabe, oder
das Versteigerungsgut zum Zweck der Versteigerung in eine andere Gemeinde verbracht ist; dies gilt nicht, soweit der Versteigerer glaubhaft macht, dass es sich um einen geeigneten anderen Ort im Sinne des § 383 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches handelt.
Die für den Versteigerungsort zuständige Behörde kann im Einzelfall unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Ausnahmen zulassen.
§ 7 Zuschlag
Der Versteigerer darf den Zuschlag erst erteilen, wenn nach dreimaligem Wiederholen des Höchstgebots kein Übergebot abgegeben wird.
§ 8 Buchführung
Der Versteigerer hat über jeden Versteigerungsauftrag und dessen Abwicklung nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung Aufzeichnungen zu machen sowie Unterlagen und Belege zu sammeln. Die Aufzeichnungen sind unverzüglich und in deutscher Sprache zu machen. § 239 Abs. 2 bis 4 des Handelsgesetzbuchs gilt sinngemäß.
Die Aufzeichnungen, Unterlagen und Belege sind in den Geschäftsräumen drei Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahrs, in dem Aufzeichnungen zu machen, Unterlagen oder Belege zu sammeln waren.
Soweit sich aus handels- oder steuerrechtlichen Bestimmungen Pflichten zur Buchführung ergeben, die der Pflicht nach Absatz 1 vergleichbar sind, kann der Gewerbetreibende auf diese Buchführung verweisen; die Aufbewahrungspflichten nach Absatz 2 gelten in diesem Fall entsprechend.
§ 9 Untersagung, Aufhebung und Unterbrechung der Versteigerung
Die zuständige Behörde kann die Versteigerung ganz oder teilweise untersagen oder eine begonnene Versteigerung aufheben oder unterbrechen, wenn der Versteigerer gegen § 34b Abs. 6 oder 7 der Gewerbeordnung oder gegen § 2 Abs. 1 oder §§ 3 bis 5 und 6 Abs. 2 dieser Verordnung verstößt oder verstoßen hat.
§ 10 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr.1 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 1 Satz 1 ohne schriftlichen Vertrag versteigert,
entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 ein Verzeichnis nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig anfertigt,
entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
entgegen § 3 Abs. 3 Satz 1 eine neue Versteigerung beginnt,
entgegen § 3 Abs. 4 Satz 1 eine Unterlage oder eine Information nicht oder nicht rechtzeitig herausgibt, eine Vorabbesichtigung nicht oder nicht rechtzeitig ermöglicht oder einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig führt,
entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 an einem Sonn- oder Feiertag versteigert,
entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 oder 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht oder entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1 eine Aufzeichnung, eine Unterlage oder einen Beleg nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt.
Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 2 Nr. 8 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in Ausübung eines Reisegewerbes begeht.
Ordnungswidrig im Sinne des § 146 Abs. 2 Nr. 11 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in Ausübung eines Messe-, Ausstellung- oder Marktgewerbes begeht.
Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, ist nach § 148 Nr. 2 der Gewerbeordnung strafbar.
Versteigerungsbedingungen
Diese Versteigerung findet unter den folgenden Bedingungen statt:
1. Der Zuschlag wird auf Zugrundelage der Versteigerungsbedingungen und der gültigen Versteigererverordnung erst erteilt, wenn nach dreimaligem Wiederholen des Höchstgebotes kein Übergebot abgegeben wird. Telefonische Gebote sind nicht möglich.
2. Bei dieser Versteigerung wird ein / kein Aufgeld in Höhe von ..............% erhoben.
3. Die Umsatzsteuer, die der Käufer zu zahlen hat ist
- bei der ersteigerten Sache im Gebotspreis enthalten
- beim Aufgeld zuzüglich zu zahlen.
4. Beim Kauf ist eine Anzahlung zu leisten. Bei Abholung / Lieferung ist die Restzahlung zu leisten. Die Zahlungen haben in bar zu erfolgen. EC-Cashzahlungen und Kreditkartenzahlungen werden, sofern technisch möglich, der Barzahlung gleichgestellt. Der Kaufpreis wird nicht gestundet. Es wird nur der Euro als Währung akzeptiert.
5. Will der Höchstbietende sein Gebot nicht gelten lassen, obwohl der Zuschlag erteilt wurde, besteht rechtlich ein Kaufvertrag an dem der Höchstbietende gebunden ist. Der Versteigerer wird bei Nichteinhaltung, ohne weitere Ankündigungen sofort gerichtlich gegen den Höchstbietenden vorgehen müssen.
6. Schriftliche Vorgebote sind bindend. Ein Rücktrittsrecht besteht nicht.
7. Der Versteigerer führt die Versteigerung gemäß der gesetzlichen Versteigererverordnung und den Versteigerungsbedingungen durch, so daß über einen Zuschlag keine Zweifel bestehen sollten. Die Eindeutigkeit der Handlung des Versteigerers und dessen Zuschlags lassen keinen Zweifel aufkommen, ansonsten wird eine Lösung gesucht, die den Interessen aller Beteiligten gerecht wird.
8. Zahlt der Käufer den Kaufpreis nicht oder nicht rechtzeitig, wird dem Käufer das Ersteigerungsgut nicht ausgehändigt. Ist der Käufer dennoch in den Besitz des Ersteigerungsgutes gekommen, wird der Kaufpreis oder der Restkaufpreis ohne jede weitere Mahnung sofort gerichtlich geltend gemacht. Verweigert der Käufer die Abnahme des Ersteigerungsgutes, werden ohne Vorankündigungen sofort gerichtliche Schritte eingeleitet.









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